Gesetzliche Vorschriften §54/55 - A3-Innoteg

Gesetzliche Vorschriften §54/55

Gesetzliche Vorgaben Fassadenreinigung und
Vorbehandlung zum Neuanstrich.

Wasser, das durch seinen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert wurde, wird zu Schmutzwasser (§ 54 & 55 Abs. 1
Wasserhaushaltsgesetz).

Fassadenwaschwasser (mit und ohne chemische Zusätze) ist Schmutzwasser und darf nicht im Erdreich versickern!

Nichtbeachtung der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis
zu 50.000 € geahndet werden.

Die Anwendung der Kleinstflächenregelung (bis 300 m² zu reinigende Fläche nach dem DWA Merkblatt DWA-M 370) wird oft
missverständlich interpretiert.

Diese Vorgaben lt. Kleinstflächenregelung erlauben einfache Reinigungsverfahren (keine Entschichtungen) für eine Fläche von
weniger als 300qm, ausschließlich mit Wasser. Die Verwendung von Säuren, Laugen oder Lösemittel ist nicht erlaubt.

Regional detaillierte Bestimmungen sind beim zuständigen Abwasserverband zu erfragen.

WIR BERATEN SIE GERNE PERSÖNLICH UNTER: 02684 / 97 69 881

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